
Mehrwertsteuer Photovoltaik 2024: 0 %, Was gilt?
Seit dem 01.01.2023 gilt für Photovoltaikanlagen auf Wohn- und Gewerbegebäuden ein Mehrwertsteuersatz von 0 %. Was genau begünstigt ist, für wen es gilt und was 2024 unverändert bleibt.
Nullsteuersatz: 0 % Mehrwertsteuer auf Solaranlagen
Das Jahressteuergesetz 2022 hat eine der bedeutendsten steuerlichen Entlastungen für Solarstrom-Investoren eingeführt: Seit dem 01. Januar 2023 gilt auf die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent, der sogenannte Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG. Diese Regelung ist nicht auf ein einzelnes Jahr befristet: Sie gilt auch 2024 unverändert weiter.
Für einen privaten Hausbesitzer, der eine Anlage für rund 15.000 € kauft, bedeutet das eine direkte Ersparnis von rund 2.850 Euro, ohne Antrag, ohne Bürokratie, einfach durch die korrekte Rechnung des Installateurs. Für Gewerbeobjekte mit größeren Anlagen sind die Einsparungen entsprechend höher.
Der Nullsteuersatz gilt neben dem Kauf der Anlage auch für die Einbauarbeiten, Wechselrichter, Batteriespeicher und wesentliches Zubehör. Gleichzeitig wurde die Einkommensteuerbefreiung für Anlagen bis 30 kWp eingeführt (§ 3 Nr. 72 EStG), sodass der Betrieb einer kleinen oder mittleren PV-Anlage heute in Deutschland nahezu vollständig steuerfrei ist.
Rechtliche Grundlagen im Überblick
- § 12 Abs. 3 UStG, Nullsteuersatz 0 % auf Lieferung und Installation von PV-Anlagen ab 01.01.2023
- § 3 Nr. 72 EStG, Steuerbefreiung der Einnahmen aus PV-Anlagen ≤ 30 kWp (ab Veranlagungszeitraum 2022, rückwirkend)
- § 3 Nr. 32 GewStG, Befreiung von der Gewerbesteuer für PV-Anlagen auf oder an Gebäuden ab 01.01.2023
- BMF-Schreiben vom 27.02.2023, Präzisierung der begünstigten Komponenten und Gebäudetypen durch das Bundesfinanzministerium
Steuerliche Lage vor und nach 2023
Ein direkter Vergleich zeigt, wie umfassend die steuerliche Entlastung durch das Jahressteuergesetz 2022 ausgefallen ist.
| Steuerart | Vor 01.01.2023 | Ab 01.01.2023 |
|---|---|---|
| Vor 01.01.2023 | USt Kauf: 19 %Einkommensteuer: Steuerpflichtig (Gewerbebetrieb)Gewerbesteuer: Ggf. steuerpflichtigEigenverbrauch: USt-pflichtig (Bemessungsgrundlage: Einkaufspreis Strom) | |
| Ab 01.01.2023 | USt Kauf: 0 %Einkommensteuer: Steuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG, ≤ 30 kWp)Gewerbesteuer: Steuerfrei (§ 3 Nr. 32 GewStG)Eigenverbrauch: Nicht mehr steuerpflichtig (ab 01.01.2023) |
| Bereich | Vor 01.01.2023 | Ab 01.01.2023 |
|---|---|---|
| Umsatzsteuer beim Kauf | 19 % | 0 % |
| Einkommensteuer auf Einnahmen | Steuerpflichtig (Anlage G) | Steuerfrei (≤ 30 kWp, ab VZ 2022) |
| Gewerbesteuer | Ggf. steuerpflichtig | Befreit (§ 3 Nr. 32 GewStG) |
| Eigenverbrauch (USt) | USt auf unentgeltliche Wertabgabe | Nicht mehr steuerpflichtig |
| Formularpflichten Finanzamt | Anlage G, EÜR, USt-Voranmeldung | Entfällt für Anlagen ≤ 30 kWp |
Was fällt unter den 0 %-Mehrwertsteuersatz?
Das BMF-Schreiben vom 27.02.2023 hat präzisiert, welche Bestandteile einer PV-Anlage zum Nullsteuersatz geliefert werden dürfen und welche nicht.
| Komponente | Steuersatz | Rechtsgrundlage | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Solarmodule | 0 % | § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG | Gilt für alle gängigen Modultypen (monokristallin, polykristallin, Dünnschicht) |
| Wechselrichter | 0 % | § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG | String-, Mikro- und Hybridwechselrichter sind eingeschlossen |
| Batteriespeicher | 0 % | § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG | Auch nachträgliche Speicherinstallation; AC- und DC-seitig |
| Montagesystem / Unterkonstruktion | 0 % | § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG | Dach-, Fassaden- und Flachdachmontage inkl. Befestigungsmaterial |
| DC- und AC-Leitungen | 0 % | § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG | Kabel, Stecker, Überspannungsschutz als wesentliches Zubehör |
| Installationsarbeiten | 0 % | § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG | Arbeitsleistung des Installateurs ist vollständig eingeschlossen |
| Einspeisezähler / Zweirichtungszähler | 0 % | § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG | Sofern als Bestandteil der PV-Anlage geliefert und installiert |
| Wallbox / Ladestation (EV) | 19 % | Kein Bestandteil der PV-Anlage | Wallboxen zählen nicht zur PV-Anlage, regulärer USt-Satz gilt |
| Gerüst (separat berechnet) | 19 % | Eigenständige Leistung | Nur wenn Gerüst separat in Rechnung gestellt wird; ggf. 0 % bei Bundel |
| Mobile Campingpanele | 19 % | Kein Gebäudebezug | Mobile PV-Systeme ohne feste Gebäudeverankerung sind ausgeschlossen |
Mischrechnung: Wenn 0 % und 19 % auf einer Rechnung stehen
Werden auf einer Rechnung sowohl begünstigte PV-Komponenten (0 %) als auch nicht begünstigte Leistungen (z. B. Wallbox, separate Elektroarbeiten) ausgewiesen, muss der Installateur die Positionen klar trennen und für jede Position den korrekten Steuersatz ausweisen. Achten Sie auf eine detaillierte Aufschlüsselung in Ihrer Rechnung.
Für welche Gebäude gilt die 0 % Mehrwertsteuer?
Der Nullsteuersatz ist an den Gebäudetyp geknüpft, nicht an die Anlagenleistung. Hier finden Sie alle begünstigten und nicht begünstigten Gebäudekategorien.
| Gebäudetyp | 0 %-Satz? | Leistungsgrenze | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Einfamilienhaus (eigengenutzt) | Ja | 30 kWp | Standardfall, kein gesonderter Nachweis erforderlich |
| Mehrfamilienhaus | Ja | 30 kWp je Einheit, max. 100 kWp gesamt | Grenze gilt pro Wohneinheit, nicht pro Gebäude |
| Gemischt genutztes Gebäude (Wohnen + Gewerbe) | Ja | 30 kWp je Einheit | Beide Nutzungstypen (Wohn- und Gewerbeeinheit) werden berücksichtigt |
| Reines Gewerbegebäude | Ja | 30 kWp je Gewerbeeinheit | Ab 2023 auch für Büro-, Produktions- und Lagergebäude begünstigt |
| Öffentliches Gebäude (Schule, Rathaus) | Ja | Keine festgelegte Grenze für USt-Nullsteuersatz | Nullsteuersatz gilt; Einkommensteuerbefreiung nicht relevant (Körperschaft) |
| Carport, Garage, Nebengebäude | Ja | Anrechenbar auf 30-kWp-Grenze des Hauptgebäudes | Muss räumlich dem Wohngebäude zugeordnet sein |
| Freiflächenanlage (Feld, Wiese) | Nein | – | Kein Gebäudebezug, regulärer Steuersatz 19 % gilt |
| Schwimmbad (gewerblich) | Ja | Gebäudebezug nötig | BMF-Schreiben bestätigt Begünstigung bei Anlage auf Hallendach |
Was der Nullsteuersatz in Euro bedeutet
Diese Beispielrechnungen zeigen, wie viel Mehrwertsteuer Sie durch den 0 %-Satz einsparen, ohne Antrag, automatisch über die Rechnung Ihres Installateurs.
| Anlagentyp | Anlagenpreis (netto) | USt alt (19 %) | USt neu (0 %) | Ersparnis |
|---|---|---|---|---|
| 5 kWp Einfamilienhaus | 12.000 € | 2.280 € (19 %) | 0 € | 2.280 € |
| 10 kWp mit Speicher (10 kWh) | 24.000 € | 4.560 € (19 %) | 0 € | 4.560 € |
| 15 kWp Gewerbeobjekt | 32.000 € | 6.080 € (19 %) | 0 € | 6.080 € |
| 20 kWp Mehrfamilienhaus | 42.000 € | 7.980 € (19 %) | 0 € | 7.980 € |
| 30 kWp (Grenzfall) | 58.000 € | 11.020 € (19 %) | 0 € | 11.020 € |
* Beispielpreise basieren auf Marktdurchschnittswerten 2024. Tatsächliche Preise können je nach Region, Hersteller und Anlagenkonfiguration abweichen.
Was der Nullsteuersatz konkret bedeutet
Sechs zentrale Punkte, die jeder Käufer einer PV-Anlage verstehen sollte.
Kein Antrag nötig
Der 0 %-Satz gilt automatisch. Sie müssen keinen Antrag stellen, nichts beim Finanzamt beantragen. Ihr Installateur wendet den Satz von Gesetzes wegen an.
Korrekte Rechnung prüfen
Auf Ihrer Rechnung müssen alle PV-Komponenten mit 0 % USt ausgewiesen sein. Der ausgewiesene Steuerbetrag muss 0,00 € betragen, nicht 19 %.
Eigenverbrauch steuerfrei
Seit 01.01.2023 ist der selbst verbrauchte Solarstrom nicht mehr als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig. Die frühere Pflicht entfällt vollständig.
Keine Formulare mehr
Für Anlagen bis 30 kWp entfällt die Anlage G in der Einkommensteuererklärung vollständig. Einspeisevergütung und Eigenverbrauch müssen nicht mehr erklärt werden.
Auch für Gewerbe
Gewerbetreibende und Vermieter profitieren ebenfalls vom Nullsteuersatz. Beim Kauf der Anlage sparen auch sie die 19 % Mehrwertsteuer vollständig ein.
Dauerhaft, nicht befristet
Der Nullsteuersatz gilt seit 2023 unbefristet. Die Regelung ist nicht auf 2023 oder 2024 begrenzt. Eine Änderung ist gesetzlich derzeit nicht vorgesehen.
Wann gilt der 0 %-Satz nicht?
Es gibt einige wichtige Ausnahmen und Fallstricke, besonders für Bestandsanlagen, Freiflächenanlagen und gewerbliche Sonderkonstellationen.
Freiflächenanlagen: kein Nullsteuersatz
Der § 12 Abs. 3 UStG begünstigt ausschließlich Anlagen auf oder in der Nähe von Gebäuden. Reine Freiflächenanlagen, etwa auf landwirtschaftlichen Flächen oder in Solarparks, fallen nicht unter den Nullsteuersatz und werden weiterhin mit 19 % Umsatzsteuer belegt.
Vorsteuerkorrektur bei Altanlagen (§ 15a UStG)
Wer seine Anlage vor 2023 mit Vorsteuerabzug erworben hat und nun in die steuerfreie Nutzung wechselt, muss unter Umständen einen Teil der erstatteten Vorsteuer zurückzahlen. Der Korrektionszeitraum beträgt 5 Jahre für bewegliche Güter. Lassen Sie sich hier zwingend steuerberaterlich beraten.
Mobile PV-Systeme (Camping, Wohnmobil)
Mobile Solarpanele ohne feste Verbindung zu einem Gebäude, etwa für Wohnmobile oder Campingzwecke, fallen nicht unter den Nullsteuersatz und werden mit dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % besteuert. Entscheidend ist der dauerhafte Gebäudebezug.
Anlagen über 30 kWp: Einkommensteuer bleibt
Für Anlagen über 30 kWp gilt der Nullsteuersatz beim Kauf weiterhin, aber die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG greift nicht mehr. Ab dieser Leistungsgrenze müssen die Einnahmen aus der PV-Anlage wieder als gewerbliche Einkünfte versteuert werden. Die Anlage G ist dann wieder Pflicht.
Wallbox & Ladestation: 19 % USt
Eine Wallbox oder Ladestation für Elektrofahrzeuge gilt nicht als Bestandteil der PV-Anlage und fällt nicht unter den Nullsteuersatz. Auch wenn Wallbox und PV-Anlage gleichzeitig installiert werden, muss die Wallbox separat mit 19 % Mehrwertsteuer ausgewiesen werden.
Mietmodelle und Pachtanlagen
Bei Miet- oder Pachtmodellen, bei denen nicht der Gebäudeeigentümer, sondern ein Dritter Eigentümer der PV-Anlage bleibt, kann die Einkommensteuerbefreiung nicht in Anspruch genommen werden. Der Nullsteuersatz beim Kauf gilt jedoch weiterhin für den Lieferanten. Für Mieter-Solarmodelle empfehlen wir eine individuelle steuerliche Prüfung.
Mit BTPV Deutschland steuerfrei und sorgenfrei in die Solarenergie
Die 0 % Mehrwertsteuer auf Photovoltaikanlagen ist eine der größten steuerlichen Entlastungen für Hausbesitzer und Gewerbetreibende in der Geschichte der deutschen Solarenergie. Wer 2024 eine PV-Anlage kauft, spart gegenüber dem Stand vor 2023 bis zu mehrere tausend Euro, ohne Antrag, ohne Bürokratie, direkt über die Rechnung.
Als zertifizierter Elektromeisterbetrieb stellt BTPV Deutschland Ihnen automatisch eine korrekte Rechnung mit 0 % Mehrwertsteuer aus. Sie müssen keine Erklärungen abgeben oder Nachweise erbringen, wir kennen die gesetzlichen Anforderungen und setzen sie in jeder Rechnung korrekt um. Gleichzeitig übernehmen wir die Meldung im Marktstammdatenregister und koordinieren die Anmeldung beim Netzbetreiber für Sie.
Für komplexere Fälle, etwa Anlagen über 30 kWp, Mehrfamilienhäuser mit mehreren Einheiten oder Bestandsanlagen mit laufendem Vorsteuerabzug, empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters. Auf Wunsch stellen wir alle technischen Unterlagen bereit, die Ihr Steuerberater benötigt.
Häufige Fragen zur Mehrwertsteuer bei Photovoltaik
Alle wichtigen Antworten zur 0 %-Mehrwertsteuer für PV-Anlagen, verständlich erklärt.
Gilt der 0 %-Mehrwertsteuersatz auch 2024 noch?+
Ja. Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 dauerhaft eingeführt und ist nicht auf ein bestimmtes Jahr befristet. Er gilt seit dem 01.01.2023 und bleibt bis auf weiteres in Kraft, auch 2024 und darüber hinaus. Eine gesetzliche Änderung ist derzeit nicht geplant. Solange die Anlage auf oder in der Nähe eines begünstigten Gebäudes installiert wird, fällt beim Kauf 0 % Umsatzsteuer an.
Muss ich als Käufer dem Installateur etwas nachweisen, um den 0 %-Satz zu erhalten?+
Nein. Als Privatkunde müssen Sie Ihrem Installateur keine besondere Bescheinigung vorlegen. Der Gesetzgeber hat in § 12 Abs. 3 UStG festgelegt, dass der Nullsteuersatz automatisch gilt, wenn die Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes, eines gemischt genutzten Gebäudes oder eines Gebäudes der öffentlichen Hand errichtet wird. Ihr Installateur ist verpflichtet, bei solchen Objekten den Nullsteuersatz anzuwenden und die Rechnung entsprechend auszustellen. BTPV Deutschland stellt Ihnen die Rechnung selbstverständlich korrekt mit 0 % USt aus.
Gilt der 0 %-Satz auch für einen nachträglich installierten Batteriespeicher?+
Ja. Der Nullsteuersatz gilt ausdrücklich auch für die nachträgliche Lieferung und Installation eines Batteriespeichers, sofern dieser an eine PV-Anlage auf oder in der Nähe eines begünstigten Gebäudes angeschlossen wird. Das Finanzministerium hat dies in seinem BMF-Schreiben vom 27.02.2023 klargestellt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Speicher AC- oder DC-seitig eingebunden wird und ob er gleichzeitig mit der PV-Anlage oder Jahre später installiert wird.
Was passiert steuerlich mit dem selbst verbrauchten Strom (Eigenverbrauch)?+
Seit dem 01.01.2023 ist der Eigenverbrauch von selbst erzeugtem Solarstrom nicht mehr umsatzsteuerpflichtig. Zuvor mussten Anlagenbesitzer, die zur Umsatzsteuer optiert hatten, auf den Eigenverbrauch Umsatzsteuer als unentgeltliche Wertabgabe abführen. Diese Pflicht ist vollständig weggefallen, unabhängig davon, wie viel Prozent des erzeugten Stroms selbst verbraucht werden und wann die Anlage installiert wurde.
Gilt die 0 %-Mehrwertsteuer auch für ein gewerbliches Gebäude oder Büro?+
Ja. Der Nullsteuersatz gilt nicht nur für private Wohngebäude, sondern auch für Gewerbegebäude, gemischt genutzte Gebäude und Gebäude, die dem Gemeinwohl dienen (Schulen, Rathäuser, Krankenhäuser etc.). Bei einem reinen Gewerbegebäude gilt die 30-kWp-Grenze pro Gewerbeeinheit für die Einkommensteuerbefreiung, der Nullsteuersatz beim Kauf hingegen ist für Gewerbegebäude nicht an diese Leistungsgrenze gebunden.
Ich habe meine PV-Anlage vor 2023 gekauft und hatte Vorsteuerabzug, was ändert sich?+
Wenn Sie Ihre Anlage vor dem 01.01.2023 mit Vorsteuerabzug erworben haben, sollten Sie beachten, dass eine Änderung der Nutzungsart (von umsatzsteuerpflichtig zu steuerbefreit) zu einer anteiligen Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG führen kann. Der gesetzliche Berichtigungszeitraum beträgt 5 Jahre für bewegliche Wirtschaftsgüter und bis zu 10 Jahre für Gebäude. BTPV Deutschland empfiehlt bei Bestandsanlagen dringend die Konsultation eines Steuerberaters, da die Rückzahlungsbeträge erheblich sein können.
Ist die Einspeisevergütung 2024 noch umsatz- oder einkommensteuerpflichtig?+
Für Anlagen bis 30 kWp: Nein. Die Einspeisevergütung, die der Netzbetreiber für eingespeisten Strom zahlt, ist seit dem Veranlagungszeitraum 2022 nach § 3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei. Sie müssen diese Einnahmen nicht mehr in der Anlage G angeben. Umsatzsteuerlich gilt: Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG gewählt hat oder nach § 12 Abs. 3 UStG keine Umsatzsteuer schuldet, muss auf die Einspeisevergütung ebenfalls keine USt abführen.
Gilt der Nullsteuersatz auch bei einer Leistung über 30 kWp?+
Für den Nullsteuersatz beim Kauf (§ 12 Abs. 3 UStG) gibt es keine generelle Leistungsgrenze von 30 kWp, entscheidend ist der Gebäudetyp, nicht die Anlagenleistung. Eine 100-kWp-Anlage auf einem Mehrfamilienhaus kann also ebenfalls zum Nullsteuersatz bezogen werden. Die 30-kWp-Grenze ist hingegen für die Einkommensteuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG) und die Gewerbesteuerbefreiung (§ 3 Nr. 32 GewStG) relevant.
Muss auf der Rechnung des Installateurs ausdrücklich 0 % USt stehen?+
Ja. Auf der Rechnung des Installateurs müssen die begünstigten Leistungen und Waren mit einem Steuersatz von 0 % ausgewiesen sein. Der ausgewiesene Steuerbetrag beläuft sich damit auf 0,00 €. BTPV Deutschland weist in allen Rechnungen für PV-Anlagen auf Wohn- und Gewerbegebäuden den Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG korrekt aus. Prüfen Sie Ihre Rechnung, bevor Sie zahlen, bei einem falschen Steuersatz sollten Sie umgehend eine korrigierte Rechnung anfordern.
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