Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen – Ihre Vorteile erklärt
Was ist der Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen?
Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland ein Nullsteuersatz auf die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen gemäß § 12 Abs. 3 UStG. Diese Regelung senkt die Kosten für private Haushalte und fördert die Energiewende.
Welche Voraussetzungen gelten für den Nullsteuersatz?
Der Nullsteuersatz greift bei Photovoltaikanlagen mit einer maximalen Leistung von 30 kW (peak), die im Marktstammdatenregister registriert sind. Auch Batteriespeicher und einige Zusatzleistungen können davon profitieren.
Leistungen, die dem Nullsteuersatz unterliegen
- Lieferung und Installation der Photovoltaikanlage
- Batteriespeicher für Solarstrom
- Modernisierung von Zählerschränken
- Lieferung eines Taubenschutzes
Ausnahmen: Arbeiten an asbesthaltigen Dächern oder Blitzschutzsystemen fallen weiterhin unter den Regelsteuersatz.
Altanlagen: Steuerliche Optimierung durch Entnahme
Betreiber von Anlagen, die vor dem 31. Dezember 2022 installiert wurden, können diese rückwirkend zum 1. Januar 2023 aus dem Unternehmensvermögen entnehmen. Dies vermeidet die Besteuerung des selbst verbrauchten Stroms. Die Frist für die rückwirkende Erklärung endet am 11. Januar 2024.
Welche Vorteile bietet der Nullsteuersatz?
Der Nullsteuersatz macht den Einstieg in erneuerbare Energien finanziell attraktiver. Die Installation einer Photovoltaikanlage ist nicht nur nachhaltig, sondern auch kosteneffizient – eine Win-win-Situation für Klima und Haushalt.
Häufige Fragen zum Nullsteuersatz
Was passiert mit dem Vorsteuerabzug?
Nach der Entnahme einer Altanlage ist der Vorsteuerabzug nur noch für den unternehmerisch genutzten Anteil der Anlage möglich.
Müssen Einspeiseumsätze weiterhin versteuert werden?
Ja, auch nach der Entnahme bleibt die Einspeisung steuerpflichtig, unterliegt jedoch dem Regelsteuersatz von 19 %.