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Steuerbefreiung PV-Anlage: Das richtige Formular ausfüllen

Steuerbefreiung PV-Anlage: Das richtige Formular ausfüllen

Seit dem 01.01.2023 sind Photovoltaikanlagen bis 30 kWp vollständig von der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer befreit. Welche Formulare Sie wirklich noch brauchen, und welche Sie sich sparen können.

Kein Formular mehr, oder doch?

Das Jahressteuergesetz 2022 hat die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen grundlegend vereinfacht. Wer eine PV-Anlage mit einer Leistung von bis zu 30 kWp betreibt, muss die daraus erzielten Einnahmen seit dem Veranlagungszeitraum 2022 nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angeben. Und seit dem 01. Januar 2023 gilt beim Kauf und der Installation einer Solaranlage ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent.

Das klingt gut, und es ist gut. Aber die Praxis zeigt: Viele Eigentümer wissen nicht genau, ob sie noch ein Formular beim Finanzamt einreichen müssen, ob alte Erklärungen korrigiert werden müssen oder welche Fallstricke beim Übergang von der alten zur neuen Regelung lauern. Diese Seite gibt Ihnen eine klare Übersicht.

Rechtliche Grundlagen im Überblick

  • § 3 Nr. 72 EStG, Steuerbefreiung der Einnahmen und Entnahmen aus PV-Anlagen ≤ 30 kWp (ab VZ 2022)
  • § 12 Abs. 3 UStG, Nullsteuersatz 0 % auf Lieferung und Installation von PV-Anlagen ab 01.01.2023
  • § 3 Nr. 32 GewStG, Befreiung von der Gewerbesteuer für PV-Anlagen auf/an Gebäuden ab 01.01.2023
  • § 19 UStG, Kleinunternehmerregelung (relevant für Bestandsanlagen vor 2023)
Wer ist begünstigt?

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

Die Befreiung gilt nicht automatisch für jede Anlage, diese Kriterien müssen erfüllt sein.

KriteriumRegelung / WertHinweis
Anlagenleistung≤ 30 kWp pro Wohn- oder GewerbeeinheitBei mehreren Einheiten gilt die Grenze je Einheit, max. 100 kWp gesamt
GebäudetypWohngebäude, Gewerbe, gemischt genutzte GebäudeAuch Garagen, Carports und Nebengebäude anrechenbar
EinspeisungVolleinspeisung, Eigenverbrauch oder KombinationNutzungsart ist für die Befreiung irrelevant, beide Varianten begünstigt
Steuerpflicht vorherKeine rückwirkende Wirkung vor 2023Für Anlagen vor 2023: Antrag auf Kleinunternehmerregelung stellbar
Einkommensteuer § 3 Nr. 72 EStGEinnahmen und Entnahmen steuerfreiGilt ab VZ 2022 rückwirkend für Bestandsanlagen
Umsatzsteuer § 12 Abs. 3 UStG0 % USt beim Kauf der AnlageGilt für Kauf und Installation ab 01.01.2023

Leistungsgrenze 30 kWp

Pro Wohn- oder Gewerbeeinheit gilt die Grenze von 30 kWp. Bei einem Mehrfamilienhaus mit 4 Einheiten wären also bis zu 100 kWp (Gesamtdeckel) begünstigt.

Alle Gebäudetypen

Wohnhäuser, Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Gebäude und Gewerbeimmobilien sind gleichermaßen begünstigt.

Rückwirkend ab 2022

Die Einkommensteuerbefreiung gilt bereits für den Veranlagungszeitraum 2022. Laufende Steuererklärungen müssen entsprechend angepasst werden.

Steuerarten im Überblick

Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer

Die Steuerbefreiung für PV-Anlagen umfasst gleich drei Steuerarten, mit unterschiedlichen Regelungen, Grenzen und Formularpflichten.

SteuerartGesetzliche GrundlageInhaltGilt abFormular
Einkommensteuer§ 3 Nr. 72 EStGEinnahmen aus dem Betrieb einer PV-Anlage ≤ 30 kWp sind steuerfreiVZ 2022 (rückwirkend)Keine Anlage G mehr erforderlich
Umsatzsteuer (Kauf)§ 12 Abs. 3 UStG0 % Umsatzsteuer auf Lieferung und Installation von PV-Anlagen01.01.2023Kein gesondertes Formular, automatisch durch Händler/Installateur
Umsatzsteuer (Betrieb)Kleinunternehmerregelung § 19 UStGKeine Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei Jahresumsatz ≤ 22.000 €Jederzeit wählbarSchriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt
Gewerbesteuer§ 3 Nr. 32 GewStGPV-Anlagen auf/an Gebäuden sind von der Gewerbesteuer befreit01.01.2023Kein Gewerbesteuer-Formular erforderlich
Formulare & Behördengänge

Welche Formulare brauchen Sie noch?

Die gute Nachricht: Für die meisten Eigentümer einer neuen PV-Anlage entfallen sämtliche Formularpflichten. Hier ist die vollständige Übersicht.

FormularZweckWann relevantPflicht?
Anlage EÜR (Nullmeldung)Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit NullwertenNur wenn das Finanzamt ausdrücklich anfordertNein, entfällt bei reiner Steuerbefreiung
Anlage G (Gewerbliche Einkünfte)Meldung gewerblicher Einkünfte aus SolarstromEntfällt bei Befreiung nach § 3 Nr. 72 EStG vollständigNein, ab 2022/2023 nicht mehr erforderlich
USt 1 A (Umsatzsteuererklärung)Jährliche UmsatzsteuererklärungNur wenn Kleinunternehmerregelung nicht gewählt und Umsatz > 22.000 €Meistens nein für private PV-Anlagenbesitzer
Formular zur KleinunternehmerregelungAntrag auf Befreiung von USt-VoranmeldungenBei älteren Anlagen (vor 2023) als ÜbergangsoptionNur für Bestandsanlagen relevant
Meldung an das Finanzamt (formlos)Mitteilung über Inbetriebnahme der PV-AnlageBei Inbetriebnahme ab 01.01.2023 empfohlenEmpfohlen zur Klarstellung, nicht gesetzlich vorgeschrieben

Wichtig für Bestandsanlagen (Inbetriebnahme vor 2023)

Wenn Sie Ihre PV-Anlage vor 2023 in Betrieb genommen und bislang Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb erklärt haben, sollten Sie Ihr Finanzamt formlos über die künftige Steuerfreiheit informieren. Gleichzeitig sollten Sie prüfen, ob ein Wechsel in die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG für Sie sinnvoll ist. Sprechen Sie hierzu einen Steuerberater an.

Schritt für Schritt

So gehen Sie nach der Installation vor

Nach der Inbetriebnahme Ihrer PV-Anlage sind nur wenige Schritte nötig, um alles steuerlich korrekt zu regeln.

01
01

Inbetriebnahme dokumentieren

Halten Sie das genaue Inbetriebnahmedatum schriftlich fest. BTPV Deutschland stellt Ihnen ein vollständiges Inbetriebnahmeprotokoll aus, das alle relevanten Angaben (kWp, Standort, Zählernummer) enthält.

02
02

Marktstammdatenregister eintragen

PV-Anlagen müssen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (MaStR) eingetragen werden. BTPV übernimmt diese Meldung in der Regel für Sie.

03
03

Netzbetreiber informieren

Der Netzbetreiber muss über die Einspeisung informiert werden, damit ein Einspeisevertrag abgeschlossen und die Einspeisevergütung nach EEG geregelt werden kann. Hierzu gibt es standardisierte Anmeldeformulare des Netzbetreibers.

04
04

Finanzamt informieren (optional aber empfohlen)

Schreiben Sie Ihrem Finanzamt formlos, dass Sie eine PV-Anlage ≤ 30 kWp in Betrieb genommen haben und die Einnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind. So vermeiden Sie Rückfragen beim Bearbeiten Ihrer Steuererklärung.

05
05

Rechnung prüfen (0 % USt)

Prüfen Sie die Rechnung Ihres Installateurs: Alle Komponenten der PV-Anlage (Module, Wechselrichter, Speicher, Montage) müssen mit 0 % Umsatzsteuer ausgewiesen sein. Bei BTPV Deutschland ist das standardmäßig korrekt.

06
06

Steuererklärung vereinfacht abgeben

In Ihrer Einkommensteuererklärung entfällt die Anlage G für die PV-Anlage vollständig. Sie müssen keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen. Falls das Finanzamt dennoch fragt, genügt ein Verweis auf § 3 Nr. 72 EStG.

Praxistipps

Häufige Fallstricke vermeiden

Diese Sonderfälle sorgen regelmäßig für Verwirrung, kennen Sie die Ausnahmen.

Vorsteuerkorrektur bei alten Anlagen

Haben Sie Ihre PV-Anlage vor 2023 mit Vorsteuerabzug erworben und wechseln nun in die steuerfreie Nutzung, kann das Finanzamt eine anteilige Rückforderung nach § 15a UStG geltend machen. Der Berichtigungszeitraum beträgt 5 Jahre. Lassen Sie sich hier zwingend steuerlich beraten.

Mehrfamilienhaus: Grenze pro Einheit

Bei Mehrfamilienhäusern gilt die 30-kWp-Grenze pro Wohneinheit. Das Gesamtlimit beträgt jedoch 100 kWp, unabhängig von der Anzahl der Einheiten. Bei einem Haus mit 5 Wohneinheiten wäre die Anlage also ab der 4. Einheit von der Befreiung ausgeschlossen, es sei denn, die Gesamtleistung bleibt unter 100 kWp.

Balkonkraftwerke und Steckersolargeräte

Auch Balkonkraftwerke (Plug-in-PV) sind von der 0 %-Umsatzsteuer erfasst, sofern sie an oder auf einem Wohngebäude installiert werden. Die Einkommensteuerbefreiung gilt ebenfalls, da die erzeugte Strommenge weit unter der 30-kWp-Schwelle liegt.

Keine Befreiung bei reinen Freiflächenanlagen

Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG gilt nur für Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden, Sozialgebäuden und ähnlichen Bauten. Reine Freiflächenphotovoltaikanlagen (z. B. auf Feldern) sind ausgenommen und unterliegen dem regulären Umsatzsteuersatz.

MaStR-Eintragung nicht vergessen

Die Eintragung ins Marktstammdatenregister ist gesetzlich vorgeschrieben und muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen. Eine versäumte Meldung kann zwar mit einem Bußgeld belegt werden, gefährdet aber nicht die Steuerbefreiung. BTPV Deutschland erledigt diese Anmeldung im Auftrag der Kunden.

Muster-Anschreiben ans Finanzamt

Ein kurzes formloses Schreiben reicht aus: „Hiermit teile ich mit, dass ich am [Datum] eine PV-Anlage mit [X] kWp in Betrieb genommen habe. Die Anlage fällt unter § 3 Nr. 72 EStG, die Einnahmen sind steuerfrei. Eine Anlage G werde ich künftig nicht mehr einreichen.", Absender: Name, Adresse, Steuernummer.

Mit BTPV Deutschland steuerlich auf der sicheren Seite

Die Steuerbefreiung für PV-Anlagen ist eine der bedeutendsten Vereinfachungen für Solarstromerzeuger der letzten Jahre. Für die meisten Eigentümer einer Neuanlage gilt: kein Finanzamtsformular mehr, keine Anlage G, keine Umsatzsteuer auf den Kauf. Der bürokratische Aufwand ist auf ein Minimum gesunken.

BTPV Deutschland stellt Ihnen bei der Installation automatisch eine korrekte Rechnung mit 0 % Umsatzsteuer aus. Die Meldung im Marktstammdatenregister und die Abstimmung mit dem Netzbetreiber übernimmt unser Team. Sie erhalten alle Unterlagen, die Sie für eventuelle Rückfragen des Finanzamts benötigen, vollständig und rechtssicher dokumentiert.

Bei komplexeren Fällen, etwa Bestandsanlagen mit Vorsteuerkorrektur, Anlagen über 30 kWp oder gewerblich genutzten Gebäuden, empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters. Gern stellen wir Ihnen auf Wunsch alle technischen und kaufmännischen Unterlagen zur Verfügung, die Ihr Steuerberater benötigt.

FAQ

Häufige Fragen zur Steuerbefreiung

Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Formulare, Fristen und Sonderfälle bei der PV-Steuerbefreiung.

Muss ich meine PV-Anlage noch beim Finanzamt anmelden?+

Seit 2023 besteht keine gesetzliche Pflicht mehr, eine PV-Anlage unter 30 kWp beim Finanzamt anzumelden, da die Einnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG automatisch steuerfrei sind. Dennoch empfiehlt es sich, das Finanzamt formlos über die Inbetriebnahme zu informieren, vor allem wenn Sie zuvor bereits Einkünfte aus einer PV-Anlage erklärt haben. So vermeiden Sie unnötige Rückfragen und stellen sicher, dass das Finanzamt Ihre Steuernummer nicht weiterhin für gewerbliche Einkünfte aus der Anlage führt.

Gilt die Steuerbefreiung auch für Anlagen, die vor 2023 installiert wurden?+

Ja, die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2022. Das bedeutet: Wenn Ihre Anlage bereits vor 2023 in Betrieb war und die Leistungsgrenze von 30 kWp nicht überschreitet, müssen Sie ab der Steuererklärung für 2022 keine gewerblichen Einkünfte mehr aus der PV-Anlage erklären. Für Veranlagungsjahre vor 2022 bleibt es bei der bisherigen Regelung. Die 0 %-Umsatzsteuer beim Kauf gilt allerdings erst für Anschaffungen ab dem 01.01.2023.

Was passiert mit dem Vorsteuerabzug bei Anlagen, die ich vor 2023 gekauft habe?+

Wenn Sie Ihre PV-Anlage vor 2023 mit Vorsteuerabzug erworben haben (d. h. Sie haben sich die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten lassen), kann die Umstellung auf die steuerbefreite Nutzung zu einer anteiligen Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG führen. Der Berichtigungszeitraum beträgt 5 Jahre. BTPV Deutschland empfiehlt in diesem Fall eine Beratung durch einen Steuerberater, um eine mögliche Nachzahlungspflicht zu vermeiden.

Wie hoch ist die 0 %-Umsatzsteuer auf PV-Anlagen genau und was ist inbegriffen?+

Seit dem 01.01.2023 gilt nach § 12 Abs. 3 UStG ein Nullsteuersatz von 0 % für die Lieferung und Installation von Solarmodulen, Wechselrichtern, Stromspeichern, Montagesystemen und wesentlichem Zubehör. Voraussetzung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert wird. Auf der Rechnung Ihres Installateurs müssen die Komponenten mit 0 % USt ausgewiesen sein, eine spezielle Erklärung ist nicht nötig, da BTPV Deutschland den Nullsteuersatz automatisch anwendet.

Muss ich die Einspeisevergütung vom Netzbetreiber noch in der Steuererklärung angeben?+

Nein. Bei einer Anlage bis 30 kWp sind sämtliche Einnahmen aus der PV-Anlage, einschließlich der Einspeisevergütung vom Netzbetreiber, seit dem Veranlagungsjahr 2022 nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. Sie müssen diese Einnahmen nicht mehr in der Anlage G eintragen. Der Netzbetreiber meldet die Einspeisevergütung zwar an das Finanzamt, aber das Finanzamt berücksichtigt sie nicht mehr als steuerpflichtige Einnahme.

Was ändert sich bei einer Anlage über 30 kWp?+

Für Anlagen über 30 kWp pro Einheit (oder mehr als 100 kWp gesamt bei mehreren Einheiten) greift die Steuerbefreiung nicht vollständig. In diesem Fall bleibt die Pflicht zur Einkommensteuererklärung für die gewerblichen Einkünfte bestehen. Sie müssen weiterhin eine Anlage G und ggf. eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR) beim Finanzamt einreichen. Für Anlagen dieser Größe empfiehlt BTPV Deutschland eine individuelle steuerliche Beratung.

Brauche ich für den Nullsteuersatz beim Kauf eine besondere Bescheinigung?+

Nein. Als Privatkunde müssen Sie dem Installateur keine besondere Bescheinigung vorlegen. Ihr Fachbetrieb wie BTPV Deutschland ist verpflichtet, bei Wohngebäuden automatisch den Nullsteuersatz von 0 % anzuwenden. Es empfiehlt sich jedoch, in der Auftragserteilung oder im Werkvertrag ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Wohngebäude handelt, damit der Installateur den richtigen Steuersatz korrekt dokumentieren kann.

Gilt die Befreiung auch für einen Batteriespeicher, der nachträglich installiert wird?+

Ja. Der Nullsteuersatz von 0 % gilt auch für die nachträgliche Lieferung und Installation eines Batteriespeichers, sofern dieser an eine PV-Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes angeschlossen wird. Ebenso sind die Einnahmen aus dem Betrieb der Gesamtanlage (PV + Speicher) steuerfrei, solange die Gesamtleistung unter 30 kWp bleibt.

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